Probeneinsendungen
- Veranlassung von Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 über das Muster 10 statt wie bisher über das Muster 6.
- Wichtig: Eine Veranlassung von Untersuchungen im Rahmen der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) erfolgt wie bisher mit dem Muster 39.
- Umbenennung des M10 zu „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“,
- Umwidmung und Umbenennung eines Ankreuzfeldes von „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ zu „SER“.
- Resultierend werden Leistungen im Rahmen der ambulant spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) künftig nur noch über die Angabe der ASV-Teamnummer sowie Angabe des Status „01“ gekennzeichnet.
1 = Anpassung der Überschrift | 2 = Anpassung des Feldes “SER”